Haftungsausschluss

Mit der Nutzung des Berechnungs-Tools entsteht kein Vertrag zwischen mir und der Kanzlei Swiss Law Solutions KLG. Mit der Tool-Anbietung und der Tool-Nutzung ist keinerlei rechtserhebliche Willenserklärung verbunden. Das Tool ersetzt keine Beratung durch einen Schweizer Rechtsanwalt. Ich bin mir bewusst, dass eine solche Beratung zwingend erforderlich ist. Auch bei einer Nutzung des Tools durch Rechtsanwälte bietet dieses keinen Ersatz für eigene Berechnungen. Die Kanzlei Swiss Law Solutions KLG übernimmt keinerlei Haftung für die angezeigten Ergebnisse oder für die Richtigkeit der gewählten Parameter. Die angezeigten Fristen sind somit absolut unverbindlich. Das Tool dient lediglich der Bereitstellung allgemeiner Informationen an die Öffentlichkeit durch die Kanzlei. Der Haftungsausschluss gilt auch bei unbefugtem Zugriff Dritter auf das vorliegende Tool bzw. bei unbefugtem Einwirken Dritter über dieses Tool.

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ZPO-Verfahren: Feiertage im Kanton der Gerichtsbehörde sind massgebend (Art. 142 Abs. 3 ZPO).
StPO-Verfahren: Feiertage im Kanton, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat, sind massgebend (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Verfahren vor Bundesgericht: Feiertage im Kanton, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat, sind massgebend (Art. 45 Abs. 2 BGG).
Verwaltungsverfahren des Bundes: Feiertage im Kanton, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat, sind massgebend (Art. 20 Abs. 3 VwVG).
Kantonale Verwaltungsverfahren: Meist analoge Regelung gemäss ZPO.
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Gemäss BGer 5A_691/2023: Frist beginnt am Zustelltag und endet am gleichen Tag des Zielmonats.
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ZPO Art. 145 – Winter, Frühling, Sommer
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Modus: Automatisch – Feiertage gemäss Kanton.Zurücksetzen
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Fristablauf:
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Die Berechnungen dienen nur zur Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Lassen Sie sich in jedem Fall von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.