Übersicht über die gesetzliche Feiertagsregelung des ausgewählten Kantons

Übersicht über die gesetzliche Feiertagsregelung des ausgewählten Kantons

Neuenburg

Verzeichnis gestützt auf Artikel 11 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3), abgekürzt EuFrÜb

Verzeichnis ist an sich korrekt, nebst den folgenden Feiertagen (ohne Feiertage, die stets auf einen Sonntag fallen) gelten jedoch weitere Feiertage (siehe weiter unten):

  • Neujahr (1. Januar)
  • Berchtoldstag (2. Januar) [nur, wenn der Neujahrstag auf einen Sonntag fällt]
  • Gründungstag der Republik Neuenburg (1. März)
  • Karfreitag (Ostern minus 2 Tage)
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Auffahrt (Ostern plus 39 Tage)
  • Fronleichnam (Ostern plus 60 Tage) [gilt nur in der Gemeinde Le Landeron]
  • Bundesfeiertag (1. August)
  • Weihnachtstag (25. Dezember)
  • Stephanstag (26. Dezember) [nur, wenn der Weihnachtstag auf einen Sonntag fällt]

Art. 10a LI-CPC/NE

Als Feiertage im Kanton gelten auch die Tage, an denen die Ämter der Kantonsverwaltung für mindestens einen halben Tag geschlossen sind.

Bedeutung: Der Katalog der ZPO-relevanten Feiertage ist weiter als der Katalog der kantonalen Feiertagsgesetzgebung des Kantons Neuenburg. Eine Liste der innerhalb der Verwaltung geltenden Feiertage findet sich unter dem folgenden Link: https://www.ne.ch/themes/economie-et-emploi/jours-feries-officiels

Bsp.: Am Ostermontag ist die kantonale Verwaltung geschlossen, ebenso am Pfingstmontag. Siehe hierzu auch BGer 9C_396/2018 vom 20.12.2018, E. 2.3 f.

Art. 9a LI-CCP/NE

Gleiche Regelung wie im LI-CPC: Der Katalog der StPO-relevanten Feiertage ist damit ebenso weiter als der Katalog der kantonalen Feiertagsgesetzgebung des Kantons Neuenburg.

Art. 33 Abs. 3 LPA/NE

Gleiche Regelung wie im LI-CPC: Der Katalog der punkto Verwaltungsverfahrens relevanten Feiertage ist damit ebenso weiter als der Katalog der kantonalen Feiertagsgesetzgebung des Kantons Neuenburg.

Art. 3 LDJF/NE

Feiertage wie im EuFrÜb-Verzeichnis

Art. 2 Arrêté d'application de la loi sur le dimanche et les jours fériés

Fronleichnam ist auf dem Gebiet der Gemeinde Le Landeron als Feiertag erklärt.