Verzeichnis gestützt auf Artikel 11 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3), abgekürzt EuFrÜb
Verzeichnis ist up-to-date (ohne Feiertage, die stets auf einen Sonntag fallen):
- Neujahr (1. Januar)
- Berchtoldstag (2. Januar)
- Karfreitag (Ostern minus 2 Tage)
- Ostermontag (Ostern plus 1 Tag)
- Auffahrt (Ostern plus 39 Tage)
- Pfingstmontag (Ostern plus 50 Tage)
- Fronleichnam (Ostern plus 60 Tage)
- Bundesfeiertag (1. August)
- Maria Himmelfahrt (15. August)
- Bruderklausenfest (25. September)
- Allerheiligen (1. November)
- Maria Empfängnis (8. Dezember)
- Weihnachtstag (25. Dezember)
- Stephanstag (26. Dezember)
Art. 28 GOG/OW
Der 2. Januar, Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 26. Dezember werden bezüglich des Fristenlaufs den für den ganzen Kanton geltenden Feiertagen gleichgestellt.
Art. 2 RTG/OW
Feiertage, wie im EuFrÜb-Verzeichnis in Kombination mit dem GOG/NW und den dort erwähnten vier Tagen, welche Feiertagen gleichgestellt sind (Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag und Stephanstag)
Die Einwohnergemeinden können durch Verordnung einen den Sonntagen gleichgestellten Lokalfeiertag festlegen.