Unsere Büros in Walenstadt im Kanton St. Gallen sind ca. 270 Meter vom Walensee entfernt und vom Bahnhof Walenstadt zu Fuss innerhalb von ca. 15 Minuten erreichbar. Sie liegen oberhalb der Seestrasse.
Die Stadt Zürich ist im Halbstundentakt mit regelmässigen Direktzügen erreichbar. Im Halbstundentakt bestehen auch Verbindungen nach Chur (ca. 35 Minuten entfernt) und St. Gallen (je nach Zug in ca. einer Stunde und zehn Minuten bzw. eineinhalb Stunden erreichbar).
Unsere Kontakdaten in Walenstadt sind:
Swiss Law Solutions KLG, Rechtsanwaltskanzlei Ghaemmaghami
Staadweg 3
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8880 Walenstadt
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Mobil. +41 (0)78 694 82 17
Für eine detailliertere Übersicht zur schweizerischen Rechtspflege siehe die Seite über unseren Standort in Zug.
Im Kanton St.Gallen wird die Zuständigkeit und Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege durch das Gerichtsgesetz (GerG, https://www.gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/941.1), das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO, https://www.gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/961.2) und das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO, https://www.gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/962.1) geregelt.
Nach Art.197 ff. ZPO müssen die Kantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten Schlichtungsbehörden vorsehen, d.h. Behörden, welche sich darum bemühen, Konflikte zwischen Parteien durch Vermittlung und Verhandlung zu lösen, bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Für die meisten Rechtsstreitigkeiten muss dieses Schlichtungsverfahren durchlaufen werden, bevor eine Anrufung des Gerichts zulässig ist.
Im Kanton St. Gallen sind die Schlichtungsbehörden nicht auf Gemeindeebene, sondern kantonal organisiert. Zuständig für das Schlichtungsverfahren sind im Kanton St. Gallen die sogenannten Vermittler. Diese werden von den sieben Kreisgerichten des Kantons gewählt und unterstehen deren Aufsicht. Das ganze Kantonsgebiet ist so in 19 Vermittlerkreise bzw. 19 Vermittlungsämter unterteilt. Ein Verzeichnis der verschiedenen Vermittlungsämter findet man hier: https://www.sg.ch/recht/gerichte/organisation---standorte/schlichtungsstellen-und-vermittlungsaemter/vermittlungsaemter.html
Besondere Schlichtungsbehörden gibt es im Bereich von Miet- und Pachtsachen (https://www.sg.ch/recht/gerichte/organisation---standorte/schlichtungsstellen-und-vermittlungsaemter/schlichtungsstellen-fuer-miet--und-pachtverhaeltnisse.html), im Bereich arbeitsrechtlicher Streitigkeiten (siehe https://www.sg.ch/recht/gerichte/organisation---standorte/schlichtungsstellen-und-vermittlungsaemter/schlichtungsstellen-fuer-arbeitsverhaeltnisse.html), im Bereich von Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz (https://www.sg.ch/recht/gerichte/organisation---standorte/schlichtungsstellen-und-vermittlungsaemter/schlichtungsstelle-fuer-klagen-nach-dem-gleichstellungsgesetz.html) und ebenso im Bereich von öffentlich-rechtlichen Personalsachen (https://www.sg.ch/content/sgch/recht/gerichte/organisation---standorte/schlichtungsstellen-und-vermittlungsaemter/schlichtungsstellen-in-oeffentlich-rechtlichen-personalsachen.html).
Die oberstegerichtliche Instanz des Kantons in Zivil- und Strafverfahren ist das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden gegen Entscheide der Kreisgerichte. In gewissen Materien amtet das Kantonsgericht St. Gallen auch als einzige Instanz (so z.B. bezüglich Klagen gegen den Bund). Nähere Informationen zum Kantonsgericht St.Gallen findet man hier: https://www.sg.ch/recht/gerichte/organisation---standorte/kantonsgericht.html
Für die Beurteilung handelsrechtlicher Streitigkeiten gemäss Art. 6 ZPO besteht im Kanton St. Gallen ein Handelsgericht (eines von vier Handelsgerichten in der Schweiz, neben dem Handelsgericht Zürich, Bern und Aargau). Siehe https://www.sg.ch/recht/gerichte/organisation---standorte/kantonsgericht/aufgaben/handelsgericht.html. Das Handelsgericht ist ebenso zuständig für bestimmte Materien, für welche das Bundesrecht gemäss Art. 5 ZPO die Beurteilung durch eine einzige kantonale Instanz vorsieht, so z.B. für Streitigkeiten über Geschäftsfirmen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften, kartellrechtliche Streitigkeiten, Streitigkeiten im Bereich des Immaterialgüterrechts (Marken, Design, Urheberrecht, etc.) mit Ausnahme von Patentstreitigkeiten.
Sinn und Zweck des Handelsgerichts ist, dass konkrete Streitsachen möglichst mit branchenspezifischer Sachkunde beurteilt werden sollten. Hierfür ist das Gericht auch mit nebenamtlich tätigen Fachrichtern besetzt, d.h. Richter, die über spezielle Fachkenntnisse und eigene Erfahrung im jeweiligen Rechtsgebiet bzw. Wirtschaftsgebiet verfügen.
Letzte Instanz ist das Bundesgericht. Für nähere Informationen zum Bundesgericht siehe https://www.bger.ch/home.html. Das Bundesgericht kann jedoch nicht in allen Fällen angerufen werden. So muss zum Beispiel in vermögensrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich eine Streitwertgrenze von CHF 30‘000 erreicht werden (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Staatsanwaltschaft, welche als Untersuchungs- und Anklagebehörde wirkt, besteht im Kanton St. Gallen aus vier regionalen Untersuchungsämtern, dem für das ganze Kantonsgebiet zuständigen Kantonalen Untersuchungsamt, der Jugendanwaltschaft und den Stabsdiensten. Siehe zur Organisation der Staatsanwaltschaft: https://www.sg.ch/content/sgch/politik-verwaltung/departemente-und-staatskanzlei/sicherheits--und-justizdepartement/staatsanwaltschaft.html.
Die Leitung der Staatsanwaltschaft erfolgt durch den Ersten Staatsanwalt, welcher ebenso der Konferenz der Staatsanwaltschaft vorsteht. Diese Konferenz der Staatsanwaltschaft besteht, nebst dem Ersten Staatsanwalt, aus den Leitenden Staatsanwälten des Kantons und dem Leitenden Jugendanwalt. Sinn und Zweck der Konferenz ist u.a. die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und der sachgerechten Aufgabenerfüllung.
Die fachliche Aufsicht über die Staatsanwaltschaft des Kantons erfolgt durch die Anklagekammer (siehe https://www.sg.ch/recht/gerichte/organisation---standorte/kantonsgericht/aufgaben/anklagekammer.html).
Für die Beurteilung von Straftaten sind als erstinstanzliche Gerichte die Kreisgerichte zuständig. Interessanterweise gelangen jedoch rund 98 Prozent der Strafverfahren gar nicht an ein erstinstanzliches Gericht, sondern werden durch Abschlussverfügungen der Staatsanwaltschaft erledigt (so durch Strafbefehle, Einstellungen, Abtretungen, Nichtanhandnahmen etc.). Siehe: https://www.sg.ch/politik-verwaltung/departemente-und-staatskanzlei/sicherheits--und-justizdepartement/staatsanwaltschaft.html
Eine wesentliche Rolle spielen hierbei auch die so genannten Strafbefehle. Ein Strafbefehl ist eine Art Urteilsvorschlag in Fällen, in denen der Sachverhalt ausreichend geklärt ist (so z.B. durch ein Geständnis oder eine eindeutige Beweislage). Wird der Strafbefehl nicht angefochten, wird er zum rechtskräftigen Urteil. Schweizweit werden sogar über 90 Prozent aller nichteingestellten Strafsachen mittels Strafbefehl erledigt (weil diese eben nicht angefochten werden). Was seitens der Staatsanwaltschaft als „ausreichend geklärten“ Sachverhalt betrachtet wird, ist aber häufig keiner. Wie Medienrecherchen im Kanton Zürich und Zug ergeben haben, werden in 13 Prozent der Fälle von Einsprachen gegen den Strafbefehl die Strafverfahren eingestellt (dies die Statistik für den Kanton Zürich). Im Kanton Zug werden sogar 20 Prozent der Fälle eingestellt. In den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und diesen zur Beurteilung ans Gericht überwies, endete in den vergangenen Jahren etwas mehr als jedes zehnte Verfahren mit einem vollumfänglichen Freispruch (siehe https://www.blick.ch/politik/bis-zu-20-prozent-der-verfahren-werden-eingestellt-wer-sich-gegen-strafbefehle-wehrt-hat-oft-erfolg-id18652662.html).
Berufungsgericht ist das Kantonsgericht St. Gallen. Beschwerdeinstanz ist die Anklagekammer.
Höchste und letzte Rechtsmittelinstanz ist wiederum das Bundesgericht.
Die Organisation und das Verfahren im Bereich der Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen wird durch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) vom 16. Mai 1965 geregelt. Siehe https://www.gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/951.1.
Im Bereich der Verwaltungsrechtspflege werden verwaltungsrechtliche Angelegenheiten zunächst von den Behörden auf Gemeindeebene oder kantonaler Ebene behandelt.
Ergebnis dieses erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ist eine Verfügung, die, gestützt auf öffentliches Recht, ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Gemeinwesen und einem Privaten begründet, aufhebt, abändert oder feststellt.
Die Verfügung kann sodann im System des VRP durch Rekurs angefochten werden. Für die Beurteilung des Rekurses können je nach Rechtsfrage und Rechtsgebiet verschiedenste Rechtsmittelinstanzen zuständig sein – einerseits verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanzen (auf Gemeinde-Ebene z.B. der Gemeinderat, das jeweils zuständige Departement der Kantonsverwaltung etc.), andererseits aber auch verwaltungsexterne Rechtsmittelinstanzen, d.h. gerichtliche Behörden. Im Kanton St. Gallen sind dies die Verwaltungsrekurskommission und das Versicherungsgericht.
Dieser jeweilige Rechtsmittelentscheid kann dann in der Regel durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden. Mit der Beschwerde können nur Rechtsverletzungen und unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden. Eine Überprüfung der Ermessensbetätigung der Vorinstanz ist nicht möglich. Auch können grundsätzlich keine neuen Begehren und keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden.
Anhang 1 zur Botschaft der Regierung zum VIII. Nachtrag zum VRP gibt eine gute schematische Übersicht über den Instanzenweg in der Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen:
Letzte Instanz im Bereich der Verwaltungsrechtspflege ist in der Regel wiederum das Bundesgericht.