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1. Unser Standort in Zug

Unser Standort an der St.-Oswalds-Gasse 1 in Zug befindet sich im Stadtzentrum, direkt neben der Burg Zug. Der Standort ist vom Bahnhof Zug aus bequem zu Fuss (innerhalb von 12 Minuten) und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Bahnhof aus mit den Bussen Nr. 1, 2 und 13 (innerhalb von 5 Minuten) erreichbar.

Unsere Kontaktdaten in Zug sind:

Swiss Law Solutions KLG
29 St.-Oswalds-Gasse 1
Postfach 7733
6300 Zug
Tel. 041 218 55 15
Mobil: 078 694 81 58

2. Prozessführung im Kanton Zug und eine Übersicht über das Rechtspflegesystem

Staatliche Gerichte in der Schweiz sind in der Regel kantonale Gerichte. Es gibt nur vier Bundesgerichte (das Bundesgericht, Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgerichtund das Bundespatengericht). Gerichte nur auf Gemeindeebene – wie in anderen Ländern (z.B. in den USA) – gibt es nicht. Mit wenigen Ausnahmen werden also Rechtsstreitigkeiten in erster und zweiter Instanz von kantonalen Gerichten beurteilt.

Die Kantone haben eine gewisse Autonomie bei der Organisation ihrer Gerichtsbehörden. Im Kanton Zug wird die Zuständigkeit der Zivil- und Strafrechtspflege durch das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) geregelt  (https://bgs.zg.ch/app/de/texts_of_law/161.1).

Es gibt jedoch auch bundesrechtliche Vorgaben, welche die Kantone einzuhalten haben. So muss jeder Kanton zum Beispiel nach Art. 75 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetztes (BGG) für Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich einen doppelten Instanzenzug vorsehen. Jeder Kanton hat also mindestens ein Gericht erster und ein Gericht zweiter Instanz. Im Kanton Zug ist die erste Instanz das Kantonsgericht Zug – und zwar für das ganze Kantonsgebiet. Siehe https://zg.ch/de/gerichte/zivil-und-strafrechtspflege/kantonsgericht.

Eine weitere Aufteilung der örtlichen Zuständigkeit auf weitere Bezirks- oder Kreisgerichte gibt es nicht.

Die zweite Instanz ist das Obergericht des Kantons Zug. Siehe https://zg.ch/de/gerichte/zivil-und-strafrechtspflege/obergericht.

Für gewisse Rechtsgebiete ist bundesrechtlich jedoch die Zuständigkeit des oberen kantonalen Gerichts als erste und einzige Instanz vorgesehen (so z.B. auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts sowie bei gewissen wettbewerbsrechtlichen und haftpflichtrechtlichen Klagen).

Für die Beurteilung handelsrechtlicher Streitigkeiten können die Kantone als einzige kantonaleInstanz die Zuständigkeit eines oberen Fachgerichts (Handelsgerichts) vorsehen. Solche Handelsgerichte existieren jedoch nur in den Kantonen Zürich, St.Gallen, Bern und Aargau.

2.1. Zivilrechtspflege im Kanton Zug

Nach Art.197 ff. ZPO müssen die Kantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten Schlichtungsbehörden vorsehen, d.h. eine Behörde, welche sich darum bemüht, Konflikte zwischen Parteien durch Vermittlung und Verhandlung zu lösen, bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Für die meisten Rechtsstreitigkeiten mussdieses Schlichtungsverfahren durchlaufen werden, bevor eine Anrufung des Gerichts zulässig ist. Im Kanton Zug gibt es in jeder der elf Gemeinden ein Friedensrichteramt. Siehe hierzu https://zg.ch/de/gerichte/zivil-und-strafrechtspflege/schlichtungsbehoerden.

Daneben gibt es für Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag und Gleichstellungsgesetz die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht, welche für das gesamte Kantonsgebiet zuständig ist. Siehe https://zg.ch/de/gerichte/zivil-und-strafrechtspflege/schlichtungsbehoerden/schlichtungsbehoerde-arbeitsrecht.

Und für Streitigkeiten aus Mieteund Pacht ist, ebenso für das ganze Kantonsgebiet, die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht zuständig. Siehe https://zg.ch/de/volkswirtschaftsdirektion/arbeitslosenkasse/schlichtungsbehoerde-miet-und-pachtrecht.

Rechtsstreitigkeitenwerden also in der Regel zunächst durch das Friedensrichteramt behandelt und anschliessend durch das Kantonsgericht. Das Obergericht beurteilt dann als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheide der Bezirksgerichte und Friedenrichterämter. Wie oben erwähnt kann das Obergericht in gewissen Rechtsgebieten und Konstellationen auch als einzige Instanz entscheiden.

Letzte Instanz des schweizerischen Rechtspflegesystems ist das Bundesgericht. Für nähere Informationen zum Bundesgericht siehe: https://www.bger.ch/home.html. Das Bundesgericht kann jedoch nicht in allen Fällen angerufen werden. So muss z.B. in vermögensrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich eine Streitwertgrenze von CHF 30‘000 erreicht werden (Art. 74Abs. 1 lit. b BGG).

2.2. Strafrechtspflege im Kanton Zug

Im Bereich der Strafverfolgung verfügen die Staatsanwaltschaften der Kantone über eine generelle sachliche Zuständigkeit als Untersuchungs- und Anklagebehörden. Im Kanton Zug gibt es keine weitere regionale Aufteilung. Zuständig für das ganze Kantonsgebiet ist die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug. Siehe https://zg.ch/de/gerichte/zivil-und-strafrechtspflege/staatsanwaltschaft.

Kommt es zu einer Anklage werden Straftaten im Kanton Zug vom Strafgericht beurteilt. Siehe https://zg.ch/de/gerichte/zivil-und-strafrechtspflege/strafgericht. Zweite Instanz ist dann wieder das Obergericht des Kantons Zug und anschliessend das Bundesgericht.

2.3. Verwaltungsrechtspflege im Kanton Zug

Im Bereich der Verwaltungsrechtspflege werden verwaltungsrechtliche Angelegenheiten zunächst von den Behörden auf Gemeindeebene oder kantonaler Ebene behandelt.

In der Regel kann die dazu berechtigte Person zunächst die hierarchisch übergeordnete Verwaltungsbehörde, d.h. den zuständigen Gemeinderat oder den Regierungsrat, anrufen. Diese überprüft als Beschwerdeinstanz die Angemessenheit und Rechtmässigkeit der jeweiligen Verfügung.

Anschliessend kann der Beschwerdeentscheid im Sinne der Rechtsweggarantie beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Siehe https://zg.ch/de/gerichte/verwaltungsrechtspflege/verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht steht ausserhalb der Verwaltung und kontrolliert die Rechtmässigkeit des Entscheids.

Die Organisation und das Verfahren im Bereich der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zugs wird durch das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) vom 1. April 1976 geregelt. Siehe https://bgs.zg.ch/app/de/texts_of_law/162.1.

Letzte Instanz im Bereich der Verwaltungsrechtspflege ist in der Regel wiederum das Bundesgericht.

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