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Swiss Law Solutions KLG, Rechtsanwaltskanzlei Ghaemmaghami
Greifenseestrasse 29
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Für eine detailliertere Übersicht zur schweizerischen Rechtspflege siehe die Seite über unseren Standort in Zug.
Im Kanton Zürich wird die Zuständigkeit der Zivil- und Strafrechtspflegedurch das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) geregelt. Siehe https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-211_1-2010_05_10-2011_01_01-126.html.
Nach Art.197 ff. ZPO müssen die Kantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten Schlichtungsbehörden vorsehen, d.h. Behörden, welche sich darum bemühen, Konflikte zwischen Parteien durch Vermittlung und Verhandlung zu lösen, bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Für die meisten Rechtsstreitigkeiten muss dieses Schlichtungsverfahren durchlaufen werden, bevor eine Anrufung des Gerichts zulässig ist.
Im Kanton Zürich sind als ordentliche Schlichtungsbehörden auf Gemeindeebene die Friedensrichter eingesetzt. Ein Verzeichnis der verschiedenen Friedensrichterämter findet man hier: https://www.vfzh.ch/recht-finden/aemterverzeichnis. Besondere Schlichtungsbehörden gibt es im Bereich von Miet- und Pachtsachen. Die zuständige besondere Schlichtungsbehörde findet man hier: https://www.gerichte-zh.ch/themen/miete/hilfen/schlichtungsbehoerden.html.
Jedes der 12 Zürcher Bezirke hat ein Bezirksgericht, welches als erste Instanz fungiert. Eine Übersicht der verschiedenen Bezirksgerichte mit geografischer Übersicht findet man hier: https://www.gerichte-zh.ch/organisation/bezirksgerichte/.
Das Obergericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichte und Schlichtungsbehörden. In gewissen Materien amtet es auch als einzige Instanz (so z.B. bezüglich Klagen gegen den Bund). Nähere Informationen zum Obergericht findet man hier: https://www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht.html
Für die Beurteilung handelsrechtlicher Streitigkeiten gemäss Art. 6 ZPO sowie bestimmter Materien, für welche das Bundesrecht gemäss Art. 5 ZPO die Beurteilung durch eine einzige kantonale Instanz vorsieht, besteht im Kanton Zürich ein Handelsgericht (eines von vier Handelsgerichten in der Schweiz, neben dem Handelsgericht Bern, St. Gallen und Aargau). Siehe https://www.gerichte-zh.ch/organisation/handelsgericht.html. Sinn und Zweck des Handelsgerichts ist, dass in Handelssachen mit diesem Gericht eine spezialisierte und fachkundige Justiz zur Verfügung gestellt werden soll. Charakteristisches Merkmal des Handelsgerichts ist, dass dieses auch mit Fachrichtern besetzt ist, d.h. Richter, die über spezielle Fachkenntnisse und eigene Erfahrung im jeweiligen Rechtsgebiet bzw. Wirtschaftsgebiet verfügen.
Letzte Instanz ist das Bundesgericht. Für nähere Informationen zum Bundesgericht siehe https://www.bger.ch/home.html. Das Bundesgericht kann jedoch nicht in allen Fällen angerufen werden. So muss zum Beispiel in vermögensrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich eine Streitwertgrenze von CHF 30‘000 erreicht werden (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Im Kanton Zürich gibt es im Bereich der Strafverfolgung fünf Regionale Staatsanwaltschaften, welche über eine generelle sachliche Zuständigkeit als Untersuchungs- und Anklagebehörden verfügen. Siehe zur Organisation der Staatsanwaltschaft: https://www.zh.ch/de/direktion-der-justiz-und-des-innern/staatsanwaltschaft.html#-2048817171. Daneben gibt es drei kantonale Staatsanwaltschaften (Staatsanwaltschaft I, II, und III), welche auf bestimmte Deliktsarten spezialisiert sind (die Staatsanwaltschaft I auf schwere Gewaltkriminalität, die Staatsanwaltschaft II auf die organisierte Kriminalität sowie Cybercrime und die Staatsanwaltschaft III auf die Strafverfolgung von Wirtschaftsdelikten). Diese spezialisierten Staatsanwaltschaften sind für das ganze Kantonsgebiet zuständig.
Für Übertretungen sind im Kanton Zürich die bezirksweise organisierten Statthalterämter zuständig, in den Gemeinden Zürich und Winterthur die Stadtrichterämter. Als Übertretungen gelten die Delikte, welche nur mit Busse bestraft werden. Eine Übersicht zu den zwölf Statthalterämtern des Kantons Zürich findet man hier: https://www.zh.ch/de/direktion-der-justiz-und-des-innern/statthalteraemter-bezirksratskanzleien.html
Die Leitung und Beaufsichtigung der Staatsanwaltschaften erfolgt durch die Oberstaatsanwaltschaft (siehe https://www.zh.ch/de/direktion-der-justiz-und-des-innern/staatsanwaltschaft/Oberstaatsanwaltschaft-des-Kantons-Zuerich.html).
Für die Beurteilung von Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbehörde fallen, sind als erstinstanzliche Gerichte die Bezirksgerichte zuständig.
Berufungsgericht ist das Obergericht, welches ebenso Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und nicht der Berufung unterliegende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte, Strafverfolgungsbehörden und des Zwangsmassnahmengerichts beurteilt. (Prozessual gibt es verschiedene Unterschiede zwischen den beiden Rechtsmittelmöglichkeiten der Berufung und der Beschwerde. Wesentlichster Unterschied ist, dass bei Beschwerden die Überprüfungsmöglichkeiten des Gerichts viel eingeschränkter sind als bei einer Berufung.)
Höchste und letzte Rechtsmittelinstanz ist wiederum das Bundesgericht.
Eine gute Übersicht über den Ablauf und die Zuständigkeiten im Bereich des Strafverfahrens im Kanton Zürich findet man hier: https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/strafverfahren.html
In der Verwaltungsrechtspflege unterstehen Streitigkeiten einem grundsätzlich zweistufigen Instanzenzug, wobei Beschwerden gegen Anordnungen der Verwaltungerstinstanzlich durch die hierarchisch übergeordnete Verwaltungsbehörde entschieden werden. Als zweite Instanz entscheidet regelmässig das Verwaltungsgericht (siehe https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html), für sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten das Sozialversicherungsgericht (siehe https://www.sozialversicherungsgericht.zh.ch).
Die Organisation und das Verfahren im Bereich der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich wird durch das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 geregelt (siehe http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=175.2).
Eine interessante Neuerung in diesem Gesetz ist, dass ab dem 1. Januar 2026 das Verwaltungsverfahren im Kanton Zürich vollständig elektronisch abgewickelt werden kann. Auch die Aktenführung und Akteneinsicht wird grundsätzlich elektronisch erfolgen. Für nähere Informationen hierzu siehe: https://www.zh.ch/de/politik-staat/kanton/kantonale-verwaltung/digitale-verwaltung/aenderungen-am-vrg.html#1315524504
Letzte Instanz im Bereich der Verwaltungsrechtspflege ist in der Regel wiederum das Bundesgericht.